opencaselaw.ch

BEK 2022 103

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-03-15 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. März 2023BEK 2022 103und 104MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022, SU 2022 4627 und 4628);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.D.________ und E.________, Paten des durch Trisomie 21 beeinträchtigten G.________, reichten bei der KESB Bern Mittelland Nord mit E-Mail vom 23. November 2021 eine Gefährdungsmeldung ein (U-act. 8.1.004/21 f.). Deswegen erstattete die Mutter H.________ am 25. Februar 2022 Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede. Die Paten hätten wahrheitswidrig behauptet, dass sie von ihrem Sohn wie als Monster gesprochen, ihn nicht akzeptiert, nicht altersentsprechend gefördert und im Scheidungsprozess instrumentalisiert habe (U-act. 8.1.004/1 f.). Die Beschuldigten wurden polizeilich befragt (U-act. 8.1.002 f.). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 14. Juni 2022 keine Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten durchzuführen, weil der Gefährdungsmeldung keine im strafrechtlichen Sinn ehrverletzenden Textstellen zu entnehmen seien. Die Meldung enthalte nur Beobachtungen, um in objektiv sachbezogener, auf das Notwendige beschränkten und nicht unnötig verletzender Art und Weise der KESB die Hintergründe verständlich zu machen. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen beschwerte sich die Strafantragstellerin mit separaten Eingaben vom 27. Juni 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit begründeten separaten Vernehmlassungen vom 25. Juli 2022 verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerden kostenfällig abzuweisen (je KG-act. 6). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.2.Die Beschwerdeführerin beschwert sich nicht gegen die Übernahme der Behandlung ihres Strafantrags durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Zur Abklärung der Gerichtsstandsanfrage aus dem Kanton Bern und Klärung der Frage, ob überhaupt ein Verfahren zu eröffnen sei, beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei gestützt auf

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.E.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren